MAE-Rückkehr ins Arbeitsleben für ALG II. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) Die Einrichtung und Zuordnung von Arbeitsgelegenheiten mit MAE, auch "Zusatzjobs" genannt, obliegt den Jobcentern
in eigener Zuständigkeit. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass Zusatzjobs zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten umfassen müssen. Sie dürfen also keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder deren Neueinrichtung verhindern. Mit dem Ziel die Arbeitsgelegenheiten mit MAE so zu gestalten, dass sich für die Teilnehmenden verbesserte Chancen auf eine Integration bzw. Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben, strebt das Land Berlin an, die Zusatzjobs mit Qualifizierung zu verknüpfen. Dabei geht es um eine Basisqualifizierung, die grundsätzlich angeboten werden soll. Hier haben die Jobcenter im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel die Möglichkeit, einen Beitrag zu dieser Basisqualifizierung zu leisten. Zusätzlich wird das Land einen Beitrag leisten, damit die Arbeitsgelegenheiten mit arbeitsmarktrelevanten Qualifizierungsbausteinen kombiniert werden können, die mit zertifizierten Abschlüssen versehen sind. Diese *Qualifizierung* soll ausschließlich modularisiert durchgeführt werden.
